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Formales

Vereinssatzung

I. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Insel Reichenau e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist Reichenau / Bodensee.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau, unter der Nr. 380347 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck:

    1. Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, sowie als Möglichkeit für die Mitglieder, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

    2. Der Verein widmet sich insbesondere dem Freizeit- und Breitensport.

    3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

    1. Die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen.

    2. Die Durchführung eines Trainingsbetriebes.

    3. Die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

    4. Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.

    5. Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos und politisch neutral tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Gesamtvorstand.

  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V.

  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Verbandes nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

II. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Der Verein besteht aus:

    1. ordentlichen Mitgliedern

    2. Gastmitgliedern

    3. außerordentlichen Mitgliedern

    4. Ehrenmitgliedern

  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Dabei wird unterschieden in ordentliche jugendliche Mitglieder, welche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kein Stimm- und Wahlrecht haben und ordentliche Mitglieder, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres das volle Stimm- und Wahlrecht haben.

  3. Gastmitglieder sind ordentliche Mitglieder und Mannschaftsspieler eines anderen Tennisvereins. Die Gastmitgliedschaft wird vom Gesamtvorstand genehmigt und vermittelt die gleichen Spielrechte wie die ordentliche Mitgliedschaft. In der Beitragsordnung können gesonderte Regelungen zur Beitragshöhe und zur Ableistung von Arbeitsstunden getroffen werden. Gastmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Die Spielberechtigung wird in der Beitragsordnung geregelt. Außerordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

  5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern, bzw. Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstandzu richten.

  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.

  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Austritt aus dem Verein

    2. Tod

    3. Ausschluss

  2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erklärt werden.

  3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Über den Beschluss des Gesamtvorstands zum Ausschluss aus dem Verein ist das Mitglied zu informieren.

  4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

  2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.

  3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.

  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

  5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

  6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

  7. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

  1. Die Beitragsordnung (siehe §19) regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

  2. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

  3. Die Mitgliedsbeiträge werden im Zeitraum vom 1. - 31. März des jeweiligen Kalenderjahres durch das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Über Ausnahmen der Zahlungsmethode entscheidet der Gesamtvorstand. In diesem Fall behält sich der Gesamtvorstand vor eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.

  2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

  3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

    1. Verwarnung

    2. Verweis

    3. Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro

    4. BefristeterAusschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb

    5. Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen

    6. Enthebung aus dem Amt

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Gesamtvorstand eingeleitet. Hält der Gesamtvorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

  1. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, ist der Vorstand berechtigt diese an das verursachende Mitglied weiterzugeben.

  2. Solltees zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstands hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

IV. Die Organe des Vereins

 

§ 11 Vereinsorgane

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Gesamtvorstand

  3. derVorstand nach § 26 BGB

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (die Benachrichtigung per E-Mail entspricht der Schriftform) durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen. Mit der Einberufung ist auch die vom Gesamtvorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 12 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (ab 16 Jahren) beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von seinem Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.

  6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.

  9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

  1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes

  2. Entlastung des Gesamtvorstandes

  3. Genehmigung zur Änderung der Beiträge (Beitragsordnung)

  4. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage (Beitragsordnung)

  5. Wahlund Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

  6. Wahl der Kassenprüfer

  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen

  9. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

  11. Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen.

 

§ 14 Gesamtvorstand

  1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:

    1. der 1.Vorsitzende

    2. der 2.Vorsitzende

    3. der Kassenwart

    4. der Schriftführer

    5. der Sportwart

    6. der Jugendwart

  2. Eine Personalunion ist in Ausnahmefällen zulässig, sofern die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Mehrheit zustimmt. Eine Personalunion aus 1. und 2.Vorstand ist nicht zulässig.

  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.

  6. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

 

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

  2. Aufgaben sind:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen

    4. Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung

    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

    6. Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste

    7. Ausschluss von Mitgliedern

    8. Durchführung der Jahresterminplanung

    9. Pflicht zur Dienstaufsicht

    10. Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

    11. Registerliche Pflichten

 

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Bis zu einer Höhe von 2.500 € sind der 1. und 2. Vorsitzende befugt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Einzelmaßnahmen zu Reparaturzwecken oder notwendige Maßnahmen, die der Erhaltung des Spielbetriebes dienen, können bis zu einer Höhe von 5.000 € vom Gesamtvorstand vorgenommen werden. Bei Rechtsgeschäften über höhere Ausgaben sowie Investitionen, welche nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

 

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

V. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Änderungen der Satzung

  1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

  3. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts bzw. Finanzamts notwendig sein, wird der Gesamtvorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit die Eintragung der Neufassung/ Satzungsänderung ins Vereinsregister erfolgen kann.

 

§ 19 Vereinsordnungen

  1. Die Beitragsordnung wird, wie unter §13 Punkt 3 und 4 beschrieben, von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Gesamtvorstand kann der Mitgliederversammlung hierzu einen Vorschlag unterbreiten.

  2. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

    1. Geschäftsordnung

    2. Platz-und Spielordnung

    3. Beitragsordnung

 

§ 20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

  4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Gesamtvorstand zu stellen.

 

§ 21 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:

Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Anschrift, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Dem Badischen Tennisverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.

  1. Der Verein ist berechtigt, die regionale / überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse inkl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage / Vereinszeitung / Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Das Mitglied wird vorher darüber informiert und kann gegebenenfalls einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

  2. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Badischen Tennisverband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben, für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden.

  3. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der jeweiligen Mitgliederversammlung erforderlich.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportfördernde Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23 Sprachliche Gestaltung

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für männliche, als auch weibliche Mitglieder.

 

§ 24 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so werden die anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung soll unverzüglich durch eine andere Bestimmung ersetzt werden, die den satzungsgemäßen Zweck der ungültigen Bestimmung am besten erfüllt.

 

§ 25 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Konstanz.

 

§ 26 Gültigkeit der Satzung

Die Mitgliederversammlung vom 20.02.2019 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.

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Reichenau, den 20.02.2019                                                         

(Ort, Datum)                                                    (1. Vorsitzender, Wolfgang Kast)

Platz- und Spielordnung (gültig ab 01.08.1989; Stand 12.02.2020)

1. Spielberechtigung: Jedem aktiven Mitglied stehen die Plätze zur Verfügung, schnuppernden Jugendlichen und Gästen nur nach §5,6 und §7,8

2. Belegung: Jeder Spieler muß mit Vor- und Zunamen seine Spielzeit eintragen und bis zum Spielbeginn anwesend sein. Falls nach einer Stunde keine weiteren Interessenten erscheinen, kann die Paarung eine weitere Stunde belegen, muß sich aber neu eintragen.

3. Wer schon zwei Stunden am Tage gespielt hat, verliert damit sein Vorrecht auf einen Platz bei Spielandrang.

4. Auf Platz 4 darf für die darauffolgende Woche eine Stunde im Voraus gebucht werden, und zwar nur für Mitglieder, d.h. nicht für Gäste! Wenn nach 10 min. die Spieler nicht anwesend sind, ist der Platz für andere Spieler frei.

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Jugendliche

5. Jugendliche Mitglieder haben gleiches Recht wie Erwachsene.

6. Jugendliche Schnupperer haben gleiches Recht wie Jugendliche Mitglieder.

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Spielbetrieb für Gäste

Gebühren

7. Die Gastgebühr beträgt:

  • 7,- € pro Stunde für einen Gast und

  • 14,- € pro Stunde für zwei Gäste (bzw. Doppel oder kompletten Platz).

8. Wichtig: Ab sofort werden die Gaststunden in bar in die im Clubhaus angebrachte Kasse bezahlt. Eine spätere Abbuchung der Gastgebühr im Folgejahr entfällt!

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Spiel-Varianten

a. Mitglied + Gast

9. Das Mitglied trägt die Uhrzeit und seinen Namen + „Gast“ bei dem betreffenden Platz im Spielplan ein und bezahlt direkt 7,- € pro Stunde in die im Clubhaus angebrachte Kasse.

b. Gast + Gast (wenn kein Übernachtungsgast in einem teilnehmenden Beherbergungsbetrieb)

10. Zwei Gäste können nur miteinander spielen, wenn ein Mitglied anwesend ist.

11. Das Mitglied muss prüfen, ob ein Platz frei ist, trägt bei dem betreffenden Platz im Spielplan die Uhrzeit und „2 x Gast“ ein, lässt sich von den Gästen 14,- € pro Stunde geben und gibt diesen Betrag in die oben genannte Kasse im Clubhaus.

12. Die Buchungssituation kann unter folgender Internetseite geprüft werden: www.terminland.de/TCInselReichenau/

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c. Gast + Gast (wenn Übernachtungsgast in einem teilnehmenden Beherbergungsbetrieb)

13. Ein Tennisplatz des TC Insel Reichenau ist zu eingeschränkten Zeiten für Gäste aus teilnehmenden Beherbergungsbetrieben reserviert. Dies ist im wöchentlich ausgehängten Spielplan ersichtlich.

14. Diese Gäste können den Platz über ihren Beherbergungsbetrieb buchen und bezahlen die Gebühr von 14,- € pro Stunde direkt an den Beherbergungsbetrieb. Von diesem bekommen sie gegen Pfand einen Schlüssel für die Anlage des Tennisclub Insel Reichenau ausgehändigt, den sie nach dem Spiel wieder dort abgeben. Die Gäste tragen die Uhrzeit, ihr Hotel und ihren Namen im Spielplan bei dem betreffenden Platz ein.

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Spielberechtigung

15. Wenn einer der o.g. Punkte a, b, oder c erfüllt ist, sind Gastspieler beim TC Insel Reichenau für 1 Stunde spielberechtigt.

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Sonstiges

16. Bei Mannschaftsspielen dürfen den Platz 4 keine Mannschaftsspieler belegen. Bei Andrang und beim Training von anderen Mannschaften sollten Mannschaftsspieler, die an diesem Tag schon gespielt haben, zurückstehen!

17. Es wird in Tenniskleidung und mit Tennisschuhen gespielt!

18. Wenn gegen die Punkte dieser Ordnung verstoßen wird, gibt es beim ersten Mal eine Verwarnung, bei Wiederholung eine Platzsperre!


Der Vorstand.

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